Wie helfen wir Ihnen im Jugendstrafrecht?:

Unabdingbar für eine qualifizierte Verteidigung junger Menschen sind genauen Kenntnisse der Besonderheiten des Jugendstrafrecht und des Jugendstrafverfahrens. Der Verteidiger muss im Jugendstrafverfahren häufig nicht nur seinen jugendlichen Mandanten, sondern zugleich auch das geltende Jugendstrafrecht verteidigen, und zwar immer dann, wenn das Gesetz Hilfe vor Strafe stellt, wenn es gilt auch noch so gut gemeinte pädagogische Bemühungen der Behörden abzuwenden. Hier sehen wir es als unsere Aufgabe dem jugendlichen Mandanten mit unserer jahrelangen Erfahrung bestmöglich zur Seite zu stehen und ihn in allen Abschnitten des Jugendstrafverfahrens zu begleiten.
Wie in allen Strafverfahren gilt auch in Jugendstrafsachen keine Angaben zur Sache zu machen ohne vorherige Rücksprache mit uns.

Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts:

Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zum Tatzeitpunkt in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Es ist zwingend anzuwenden für Jugendliche ab der Strafmündigkeit mit 14 bis zum 18. Lebensjahr.
Auf Heranwachsende (18- bis 20-jährige) sind zentrale Normen des Jugendstrafrechts nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG] anzuwenden. Hierbei wird insbesondere geprüft, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er jedenfalls eine jugendtypische Tat begangen hat.
Eine Besonderheit junger Straftäter stellt ihre, im Vergleich zu Erwachsenen, größere Formbarkeit dar. Diese rechtfertigt, dass sich insbesondere die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts von denen des allgemeinen Strafrechts unterscheiden. Während sich im Erwachsenenstrafrecht die Höhe der Strafe maßgeblich nach der Schuld des Täters bemisst, stehen im Jugendstrafrecht überwiegend spezialpräventive (erzieherische) Gesichtspunkte an erster Stelle. Jugendstrafrecht ist deshalb Erziehungsstrafrecht. Nicht Sühne, Vergeltung, Abschreckung oder Sicherung der Allgemeinheit, sondern Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung bestimmen Art und Maß der Reaktion auf die Straftat. Jugendstrafrecht ist Täterstrafrecht. Nicht die Tat selbst, sondern die umfassend gewürdigte Persönlichkeit des Täters steht im Vordergrund.

 

Ihre Anwälte für Jugendstrafrecht

Jens Klein

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Mathias Weik

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